AGB's
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle
vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische
Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für
den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der
Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen.
Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer
aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem
Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind
Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat
er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der
Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden
an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder
Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die
Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von
ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags
zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber
und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf
haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann
bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie
bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder
innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart
wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder
beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder
die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines
Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines
Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1
(in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung,
die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf
Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in
Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die
Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht
sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann
der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet
für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die
Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist
dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und
der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital
so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie
bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf
Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber
der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der
Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit
der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die
nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind,
auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im
Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur
öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft-
und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und
Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet,
Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn
dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.